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AGB Bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend. Im Übrigen gilt die VOB. die sich aus vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben. Besondere Vereinbarungen oder Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Abgaben, die erst nach Auftragsbestätigung in Kraft treten und bei der Preisberechnung noch nicht berücksichtigt wurden, aber die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Bestellers Vom Auftraggeber gewünschte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden mit Zuschlägen gesondert berechnet. ohne Abzug zu bezahlen. sind sämtliche Ansprüche aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäften sofort fällig. Die Fälligkeit der Zahlungen tritt unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, zu den genannten Zeitpunkten ein. Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe der für Kreditanspruchnahme banküblichen Zinsen zu zahlen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit eigenen Forderungen ist ausgeschlossen. Sollte wegen einer verspäteten Lieferung des Vorlieferanten ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden, stehen dem Käufer deswegen keine Rücktritts- oder Schadenersatzansprüche zu. Das gleiche gilt, wenn durch höhere Gewalt die rechtzeitige Lieferung nicht möglich ist. Für den Fall der verschuldeten Nichteinhaltung von Lieferfristen steht dem Auftraggeber lediglich ein Rücktrittsrecht zu. Er kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Übrigen richtet sich ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, erfüllt hat. Hierzu gehören insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten, etwa notwendige Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm-, und Beiputzarbeiten sind bauseitig ohne Berechnung zu stellen. (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen). vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen. (Nettorechnungsbetrag des Gesamtauftrags) zusammen. schriftlich anzuzeigen und andere Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Materialien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftrageber abgetreten.Bei Weiterveräußerung der Materialien hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. hiermit an den Auftragnehmer ab. so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Eigentums entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragsnehmer ab. als wesentliche Bestandteile in das Eigentum eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu. Im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftraggeber die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz des Auftragnehmers vereinbart. |