AGB

 

AGB
Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende

Bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung.

Alle Angebote sind freibleibend. Im Übrigen gilt die VOB.
Aufträge
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler,

die sich aus vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben.

Besondere Vereinbarungen oder Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich,

wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
Preise
Die Preise gelten freibleibend einschl. der Transportkosten. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich

vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Abgaben,

die erst nach Auftragsbestätigung in Kraft treten und bei der Preisberechnung noch nicht berücksichtigt wurden,

aber die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Bestellers
Die Kosten für evtl. Montage, sowie Glas und Verglasung oder anfallende Sonderkosten werden extra berechnet.

Vom Auftraggeber gewünschte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden mit Zuschlägen gesondert berechnet.
Bei Schreibfehlern ist eine Korrektur möglich.

Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Tätigkeiten der Schreinerei inklusive Materialkosten, sind 14 Tage nach Rechnungserhalt netto und

ohne Abzug zu bezahlen.
Ab 500,- € Auftragswert ist eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Auftragswertes zu entrichten.
Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Käufers

sind sämtliche Ansprüche aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäften sofort fällig.

Die Fälligkeit der Zahlungen tritt unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, zu den genannten Zeitpunkten ein.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine, sind nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten

Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe der für Kreditanspruchnahme banküblichen Zinsen zu zahlen.

Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit eigenen Forderungen ist ausgeschlossen.
Dienstleistung und Lieferung
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Material durch Ankauf beschafft wird.

Sollte wegen einer verspäteten Lieferung des Vorlieferanten ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden,

stehen dem Käufer deswegen keine Rücktritts- oder Schadenersatzansprüche zu.

Das gleiche gilt, wenn durch höhere Gewalt die rechtzeitige Lieferung nicht möglich ist.
Angegebene Dienstleistungs- und Liefertermine sind nur voraussichtliche Zeitpunkte.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Teillieferungen abzunehmen.

Für den Fall der verschuldeten Nichteinhaltung von Lieferfristen steht dem Auftraggeber lediglich ein Rücktrittsrecht zu.

Er kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

Im Übrigen richtet sich ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen
.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Tätigkeiten des Tischlerdienstes erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen

und der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, erfüllt hat.

Hierzu gehören insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten,

etwa notwendige Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm-,

und Beiputzarbeiten sind bauseitig ohne Berechnung zu stellen.
Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen

(z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen.

Rücktritt vom Werkvertrag
Tritt der Auftraggeber vom zustande gekommenen Vertrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,

vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen.
Die Höhe des Schadensersatzes setzt sich aus den anfallenden Materialkosten und 20% des Auftragsvolumens

(Nettorechnungsbetrag des Gesamtauftrags) zusammen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Eigentumsvorbehalt
geliefertes Material verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich

schriftlich anzuzeigen und andere Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien zu veräußern,

zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Materialien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.
In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits

jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftrageber abgetreten.Bei

Weiterveräußerung der Materialien hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber

hiermit an den Auftragnehmer ab.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Eigentum des Auftraggebers eingebaut,

so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Eigentums entstehenden Forderungen in

Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragsnehmer ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers

als wesentliche Bestandteile in das Eigentum eines Dritten eingebaut,

so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen

auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten

an den Auftragnehmer ab.Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen

Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu.

Im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
Soweit die gelieferten Materialien wesentliche Bestandteile des Eigentums geworden sind,

verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine,

dem Auftraggeber die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers

ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Firmenzeichen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen,

wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Salvatoresche Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "AGB´s behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

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